Satzung des Turn- und Spielverein Broich 1885 / 09 e.V.

§ 1 Name und Sitz

1.1 Der am 15. Juni 1885 in Mülheim an der Ruhr gegründete Verein führt den Namen:

Turn- und Spielverein Mülheim an der Ruhr Broich 1885 / 09 e.V.

1.2 Der Sitz des Vereins ist Mülheim an der Ruhr.

1.3 Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mülheim an der Ruhr unter der Nr. 552 eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

1.4 Die Farben des Vereins sind „Grün – Weiss – Rot“


§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.3 Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit.

2.4 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege und Förderung des Breiten- und Leistungssports sowie der Freizeitgestaltung, vorwiegend innerhalb der Jugend. Dafür erfolgt die planmäßige Durchführung sportlicher Übungen sowie die Teilnahme an den Wettbewerben der Fachverbände im LSB.NW., dem der Verein mit seinen Abteilungen verschiedener Sportarten angehört.


§ 3 Geschäftsjahr

3.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Verbandszugehörigkeit

4.1 Der Verein erwirbt durch Beschluss des Vorstandes die Mitgliedschaft in den Organisationen der Selbstverwaltung des deutschen Sports, deren für die Vereinsmitglieder verbindlichen Satzungen und Ordnungen er anerkennt.

§ 5 Mitgliedschaft

5.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

5.2 Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter / in erforderlich.

5.3 Das neuaufgenommene Mitglied erkennt durch seine Beitrittserklärung die Satzung des Vereins an.

5.4 Ehrenmitglieder werden nach den Richtlinien der Ehrenordnung durch den Vorsitzenden ernannt.

§ 6 Austritt und Ausschluss

6.1 Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch Austritt des Mitglieds
c) durch Ausschluss des Mitglieds

6.2 Ein freiwilliger Austritt eines Mitglieds ist nur schriftlich, per Einschreiben (Postkarte) zum 30. Juni oder 31. Dezember eines jeden Jahres, möglich.

6.3 Der Ausschluss kann erfolgen und muss vom Vorstand beschlossen werden, wenn:

a) das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung von mindestens zwei Quartalsbeiträgen (6 Monate) im Rückstand ist.

b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Satzungen und Ordnungen eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied selbst angehört.

c) Wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen schädigt.

6.4 Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied kein Berufungsrecht zu.

6.5. Das Stimmrecht sowie die sportlichen Rechte abgemeldeter Mitglieder erlischt mit dem Tage des Poststempels der Austrittserklärung.

6.6 Sowohl der Austritt als auch der Ausschluss entbindet das betroffene Mitglied nicht von der Beitragspflicht zum Ende des jeweiligen Halbjahres und auch nicht von der Begleichung eventuell bestehender Forderungen des Vereins.

6.7 Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben alle in ihrem Besitz befindlichen vereinseigenen Gegenstände an den Verein zurückzugeben. Für minderjährige Mitglieder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Ihre Austrittserklärung bedarf der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.


§ 7 Beiträge und Aufnahmegebühren

7.1 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

7.2 In Härtefällen können Mitglieder von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen ganz oder teilweise durch Vorstandsbeschluss befristet befreit werden.

7.3 Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

7.4 Der Mitgliedsbeitrag (ab dem 01.07.2011 8,00
Euro monatlich Vollzahler, 6,00 Euro monatlich ermäßigt) wird jährlich erhoben und halbjährlich, im Januar bzw. Juli eines Jahres eingezogen. Die Mitglieder bemächtigen den Verein durch das Ausfüllen einer Einzugsermächtigung, den fälligen Beitrag von ihrem Konto abzubuchen.

7.5 Bei Zahlungsrückstand kann eine Mahn- und Bearbeitungsgebühr ( zur Zeit 5 Euro) erhoben werden. Ihre Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.


§ 8 Organe des Vereins

8.1 Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ältestenrat


§ 9 Mitgliederversammlung

9.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie bestimmt die Richtlinien des Vereins im Sinne der Satzung, nimmt Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen, erteilt Entlastungen, setzt die Mitgliedsbeiträge fest, tätigt Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer und genehmigt das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung. Sie entscheidet über Änderungen der Satzung und der vorliegenden Anträge.

9.2 Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen. Sie bestehen aus den Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern des Vereins.

9.3 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt. Die Mitglieder des Vereins sind zu den Mitgliederversammlungen vier Wochen vorher unter Angabe von Ort, Tag und Stunde und Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

9.4 Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens vierzehn Tage vorher schriftlich dem Vorstand zugegangen sein. Später eingehende Anträge werden nicht mehr behandelt. Ausgenommen hievon sind Anträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.

9.5 Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er es für erforderlich hält, oder wenn Antragsteller mindestens ein viertel aller Stimmen der Mitglieder vertreten. Der Antrag ist schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes zu stellen. Die Frist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen. In diesem Fall verkürzt sich auch die Frist für die Stellung von Anträgen auf sieben Tage.

9.6 Jede ordnungsgemäße Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, soweit sich aus dieser Satzung nichts Gegenteiliges ergibt. Die ordnungsgemäße Einberufung ist festzustellen.

9.7 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder (ab 18 Jahre) und Ehrenmitglieder des Vereins.

9.8 Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung gilt die einfache Mehrheit der anwesenden, abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen, es sei denn, dass ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied, eine geheime Abstimmung verlangt.

9.9 Die Feststellung des Stimmrechtes obliegt dem Vorstand und ist zu protokollieren. Mitglieder, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag gegenüber dem Verein für ein Jahr im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht.


§ 10 Vorstand

10.1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) Vorsitzende / Vorsitzender
b) Stellvertretende Vorsitzende / Vorsitzender
c) Geschäftsführer / in
d) Kassierer / in
e) Jugendleiter / in
f) Den Leitern / innen der Sportabteilungen
g) Sozialwart

10.2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

a)Vorsitzende / Vorsitzender
b)Stellvertretende Vorsitzende / Vorsitzender
c)Geschäftsführer / in
d) Kassierer / in

Je zwei von ihnen sind zur Vertretung des Vereins berechtigt.

10.3 Der Vorstand gemäß § 26 BGB obliegt die Leitung des Vereins. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Sinne des § 2 der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

10.4 Der Vorstand wird, mit einer Frist von 7 Tage, nach Möglichkeit monatlich, vom Vorsitzenden oder in seinem Auftrag zu Sitzungen einberufen. Mit der Einladung soll die Tagesordnung bekannt gegeben werden. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn, nach ordnungsgemäßer Einladung, mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

10.5 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden.

10.6 Die Leiter der Sportabteilungen haben das Recht, neben dem Abteilungsleiter, Arbeitsausschüsse zu bilden. Für die Durchführung des Sportbetriebes sind die einzelnen Abteilungen, unter Verantwortung ihres Leiters zuständig.


§ 11 Wahlen

11.1 Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder des TSV Broich 1885 e.V. die volljährig sind.

11.2 Stehen für eine Wahl mehrere Kandidaten zur Verfügung, ist in jedem Fall schriftlich und geheim zu wählen.

11.3 Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes überträgt der verbleibende Vorstand einer anderen Person die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung.

11.4 Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl der neu zu wählenden Vorstandsmitglieder im Amt.

11.5 Zur Nachprüfung der Kassenführung des Kassierers / in wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer und ein Vertreter. Wiederwahl ist nur einmal möglich.

11.6 Den Kassenprüfern obliegt die sachliche und rechnerische Prüfung der Finanzen des TSV Broich 1885 e.V. in vollem Umfang. Die Prüfung hat jährlich zu erfolgen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.



§ 12 Satzungsänderungen

12.1 Satzungsänderungen können nur auf Mitgliederversammlungen mit mindestens dreiviertel Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Anträge hierzu sind als gesonderte Punkte in der Tagesordnung aufzuführen.

§ 13 Protokolle

13.1 Über alle Versammlungen der Organe (§ 8) des TSV Broich 1885 e.V. sind schriftliche Protokolle zu fertigen, in denen die wesentlichen Inhalte niederzulegen sind. Beschlüsse sind wörtlich, in deutscher Sprache, in das jeweilige Protokoll aufzunehmen. Alle Protokolle sind durch den jeweiligen Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen, und in der Geschäftsstelle zu archivieren.

§ 14 Maßregelungen

14.1 Mitglieder, die sich gegen die Satzung oder Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungsbeschlüsse, das Ansehen, das Vermögen und die Ziele des Vereins vergehen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand mit folgenden Maßnahmen belegt werden:

a) Verweis
b) Zeitlich begrenztem Verbot zur Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
c) Ausschluss (§ 6 c)

§ 15 Haftung

15.1 Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern für Unfälle, die im Rahmen des Vereinslebens eintreten, nach Satzung des Vereins „Sporthilfe e.V.“, dem der TSV Broich 1885 e.V. angehört.
15.2 Weitergehende Verpflichtungen bestehen für den Verein nicht.
15.3 Der Verein haftet nicht gegenüber seinen Mitgliedern für Diebstähle, Verluste etc., die ihnen in den Räumen des Vereins oder von ihm benutzten Räumen entstehen. Die Mitglieder haften für Verlust oder Beschädigungen an vereinseigenen oder vom Verein gemieteten, gepachteten oder geliehenen Einrichtungen und Ausrüstungen, sofern sie fahrlässig oder vorsätzlich verursacht sind.

§ 16 Ältestenrat

16.1 Der Ältestenrat besteht aus mindestens zwei, höchstens vier Mitgliedern, die in der Mitgliederversammlung gewählt werden und einem Mitglied, das durch den Jugendausschuss benannt wird.
16.2 Bei Streitigkeiten, die den Verein betreffen, kann der Ältestenrat durch die Mitglieder des Vereines angerufen werden.
16.3 Er hat eine vermittelnde Rolle zwischen Vorstand und Mitgliedern inne, kann aber keine Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes ohne dessen Einverständnis revidieren.

§ 17 Jugend des Vereins

17.1 Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
17.2 Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.



§ 18 Auflösung des Vereins

18.1 Die Auflösung des TSV Broich 1885 e.V. ist nur durch eine eigens zu diesem Zwecke besonders einzuberufende Mitgliederversammlung möglich. Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Stimmen aller Mitglieder vertreten sind.
18.2 Sind zwei Drittel der Stimmen aller Mitglieder nicht vertreten, ist die nächste zu diesem Zweck satzungsgemäße einzuberufende Mitgliederversammlung beschlussfähig.
18.3 Der Beschluss zur Auflösung des TSV Broich 1885 e.V. bedarf einer dreiviertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
18.4 Für den Fall einer Auflösung des TSV Broich 1885 e.V. bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des TSV Broich 1885 e.V. abwickeln.
18.5 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt  Mülheim an der Ruhr, das es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports zu verwenden hat. Eine Ausschüttung des Vermögens an die ehemaligen Mitglieder ist ausgeschlossen.